Risikohinweis

Wichtiger Risikohinweis für den Darlehensgeber:

Der Erwerb dieser Vermögensanlage (das Einräumen dieses qualifizierten Nachrangdarlehens) ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen. Kommt es während der Laufzeit des Nachrangdarlehens – aus welchen Gründen auch immer – zu einer Insolvenz oder Liquidation der Darlehensnehmerin, erfolgt eine Befriedigung des Darlehensgebers hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens und der Zinszahlung erst dann, wenn sämtliche andere, nicht nachrangige, Gläubiger zuvor vollständig befriedigt worden sind. Hinsichtlich anderer ebenfalls im Rang zurückgetretener Gläubiger besteht Gleichrangigkeit. Im Falle einer Insolvenz ist der Totalverlust der Investition daher der Regelfall. 

Der qualifizierte Nachrang bewirkt ferner, dass die Crowd-Investoren auch bereits vor Eröffnung eines etwaigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin nur dann ihre Ansprüche auf Zahlung der Zinsen und Rückzahlung des Darlehensbetrages geltend machen können, solange und soweit durch die Geltendmachung der Ansprüche kein Insolvenzgrund im Sinne von § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit) oder im Sinne von § 19 InsO (Überschuldung) bei dem Darlehensnehmer herbeigeführt werden würde (sog. Solvenzvorbehalt). 

Der Darlehensgeber nimmt somit zur Kenntnis, dass diese Vermögensanlage neben den Chancen auch Risiken birgt. Diese stehen insbesondere in Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entwicklung des vom Darlehensgeber finanzierten Projekts des Darlehensnehmers. Bei qualifiziert nachrangigen Darlehen trägt der Verbraucher als Darlehensgeber ein unternehmerisches Risiko, das höher ist als das Risiko eines regulären Fremdkapitalgebers. 

Jede Investitionsentscheidung bedarf daher einer individuellen Anpassung an die persönlichen und steuerrechtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse des Darlehensgebers, zumal letztlich die Ertragschancen sowie der Erfolg des Investments auch von dessen Dauer, Gebühren und Steuern abhängen. Eben daher sollte der Darlehensgeber ausschließlich Kapital investieren, dessen Verlust er wirtschaftlich verkraften kann und welches über die Laufzeit des Nachrangdarlehens nicht liquide benötigt wird. Zwecks Risikominimierung empfiehlt sich die Streuung des veranlagbaren Kapitals auf mehrere Darlehensnehmerinnen bzw. auf unterschiedliche Vermögensanlagen. Individuell können dem Anleger zusätzliche Vermögensnachteile entstehen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Anleger den Erwerb der Vermögensanlage durch ein Darlehen fremdfinanziert, wenn er trotz des bestehenden Verlustrisikos Zins- und Rückzahlungen aus der Vermögensanlage fest zur Deckung anderer Verpflichtungen einplant oder aufgrund von Kosten für Steuernachzahlungen. Solche zusätzliche Vermögensnachteile können im schlechtesten Fall bis hin zur Privatinsolvenz des Anlegers führen. 

Prüfen Sie als Darlehensgeber genau, ob diese Veranlagung für Sie geeignet ist und investieren Sie im Zweifelsfall nicht. 

Diese Vermögensanlage ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) VermAnlG von der Prospektpflicht befreit.

Hinweis zu Volatilität

Die Finanzdienstleistung bezieht sich nicht auf Finanzinstrumente, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängig ist, auf die der Darlehensnehmer keinen Einfluss hat.

Hinweis zu Liquidität

Der Darlehensvertrag ist mit einer Mindestvertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch den Darlehensgeber ist nicht vorgesehen. Derzeit exisiert kein liquider Zweitmarkt für die auf der Plattform abgeschlossenen Darlehensverträge. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gebunden sein.

Hinweis zu Vergangenheitswerten

Bisherige Markt- oder Geschäftsentwicklungen sowie in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge des Darlehensnehmers sind keine Grundlage oder Indikator für zu-künftige Entwicklungen.